Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den Paragraphen 74 und 74 a des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.