(3)Absatz 3,Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 und 8 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt für die Begleitperson gemäß Abs. 2 Z 6 nicht im Fall einer Entbindung. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 8 nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und 8 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt für die Begleitperson gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht im Fall einer Entbindung. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.