Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Absatz 2, Ziffer 5, ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 14, Absatz 7,)

Text

Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.
  2. Absatz 2,Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname der getesteten Person,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Probennahme,
    4. Ziffer 4
      Testergebnis (positiv oder negativ),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231694