(2)Absatz 2,Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014,) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014, und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1388 aus 2014,) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.