Absatz eins,Die Förderung nach dieser Verordnung, abzüglich eines gewährten NPO-Lockdown-Zuschusses gemäß Paragraph 7 a, oder Paragraph 7 c und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht überschreiten.