Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen – 7. Zusatzvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2021,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel I

Der in Artikel römisch II Absatz 1 Litera a, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 19601 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 5. März 20092 genannte Betrag von 17.295.000 Euro wird, beginnend mit dem Jahr 2018, auf 20.754.000 Euro erhöht.

Der Betrag ist jeweils im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen.

Der Heilige Stuhl wird die Republik Österreich jeweils über den Eintritt der dauerhaften Geldwertminderung in Kenntnis setzen und um Aufnahme von Gesprächen über die Anpassung des Betrags ersuchen. Der gemäß diesem Artikel neu festgelegte Betrag ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2009,.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011488

Dokumentnummer

NOR40231624