Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde, durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe oder der Erdgasabgabe beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40231589