Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,
  2. Absatz 2,Fremdenpolizei ist
    1. Ziffer eins
      die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden, und
    2. Ziffer 5
      die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (Paragraph 88,), Konventionsreisepässe (Paragraph 94,), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Paragraph 96,) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97,).
  4. Absatz 4,Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    2. Ziffer 2
      Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;
    3. Ziffer 2 a
      Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;
    4. Ziffer 3
      Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;
    5. Ziffer 4
      Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
    6. Ziffer 5
      ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
    7. Ziffer 6
      Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,;
    8. Ziffer 7
      Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist;
    9. Ziffer 8
      EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    10. Ziffer 9
      Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz;
    11. Ziffer 10
      Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
    12. Ziffer 11
      begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
    13. Ziffer 12
      Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.
    14. Ziffer 13
      Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;
    15. Ziffer 13 a
      Praktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16, AuslBG) Voraussetzung ist;
    16. Ziffer 14
      Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, oder im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
    17. Ziffer 15
      unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
    18. Ziffer 16
      eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
    19. Ziffer 17
      eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;
    20. Ziffer 17 a
      Verlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier;
    21. Ziffer 18
      Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
    22. Ziffer 19
      Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,;
    23. Ziffer 20
      Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.03.2001 Seite 1 in der geltenden Fassung;
    24. Ziffer 21
      VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 60 in der geltenden Fassung;
    25. Ziffer 22
      Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung;
    26. Ziffer 22 a
      Schengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016, Seite 1 in der geltenden Fassung;
    27. Ziffer 23
      ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, Amtsblatt Nummer L 157 vom 27.05.2014 Seite 1 in der geltenden Fassung;
    28. Ziffer 24
      DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;
    29. Ziffer 25
      Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Amtsblatt Nummer L 132 vom 21.05.2016, Seite 21 in der geltenden Fassung.
  5. Absatz 5,Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7,) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;
    2. Ziffer 2
      Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
    3. Ziffer 3
      Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig sind;
    4. Ziffer 4
      erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

Schlagworte

Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40231582