Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.03.2021

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

Paragraph eins, Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank

  1. Absatz eins,Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.
  2. Absatz 2,Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, anerkannt ist.
  4. Absatz 4,Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in Paragraph 24, Litera b, genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß Paragraph 24, Litera a, und b.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1.1.1994 Bankwesengesetz, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

EG/EU: Artikel 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,; EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein, Erträgnisschein, Wertpapierabrechnung, Genussschein

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40231513