Kurztitel

Verbot von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

27.02.2021

Unterzeichnungsdatum

07.07.2017

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

(Übersetzung)

Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

StF: BGBl. III Nr. 186/2020 (NR: GP XXVI RV 9 AB 49 S. 15. BR: AB 9928 S. 878.)

Änderung

BGBl. III Nr. 22/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 34/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 115/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 142/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 195/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 8/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 159/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 16/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 155/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/2026 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch drei 34 aus 2021, *Antigua/Barbuda römisch drei 186 aus 2020, *Bangladesch römisch drei 186 aus 2020, *Belize römisch drei 186 aus 2020, *Benin römisch drei 22 aus 2021, *Bolivien römisch drei 186 aus 2020, *Botsuana römisch drei 186 aus 2020, *Cabo Verde römisch drei 93 aus 2022, *Chile römisch drei 142 aus 2021, *Costa Rica römisch drei 186 aus 2020, *Côte d’Ivoire römisch drei 53 aus 2022, *Dominica römisch drei 186 aus 2020, *Dominikanische R römisch drei 150 aus 2022, *Ecuador römisch drei 186 aus 2020, *El Salvador römisch drei 186 aus 2020, *Fidschi römisch drei 186 aus 2020, *Gambia römisch drei 186 aus 2020, *Ghana römisch drei 155 aus 2025, *Grenada römisch drei 93 aus 2022, *Guatemala römisch drei 93 aus 2022, *Guinea-Bissau römisch drei 195 aus 2021, *Guyana römisch drei 186 aus 2020, *Heiliger Stuhl römisch drei 186 aus 2020, *Honduras römisch drei 186 aus 2020, *Indonesien römisch drei 150 aus 2024, *Irland römisch drei 186 aus 2020, *Jamaika römisch drei 186 aus 2020, *Kambodscha römisch drei 22 aus 2021, *Kasachstan römisch drei 186 aus 2020, *Kiribati römisch drei 186 aus 2020, *Komoren römisch drei 115 aus 2021, *Kongo römisch drei 93 aus 2022, *Kongo/DR römisch drei 150 aus 2022, *Kuba römisch drei 186 aus 2020, *Laos römisch drei 186 aus 2020, *Lesotho römisch drei 186 aus 2020, *Malawi römisch drei 93 aus 2022, *Malaysia römisch drei 186 aus 2020, *Malediven römisch drei 186 aus 2020, *Malta römisch drei 186 aus 2020, *Mexiko römisch drei 186 aus 2020, *Mongolei römisch drei 195 aus 2021, *Namibia römisch drei 186 aus 2020, *Nauru römisch drei 186 aus 2020, *Neuseeland römisch drei 186 aus 2020, *Nicaragua römisch drei 186 aus 2020, *Nigeria römisch drei 186 aus 2020, *Palästina römisch drei 186 aus 2020, *Palau römisch drei 186 aus 2020, *Panama römisch drei 186 aus 2020, *Paraguay römisch drei 186 aus 2020, *Peru römisch drei 8 aus 2022, *Philippinen römisch drei 115 aus 2021, *Salomonen römisch drei 150 aus 2024, *Samoa römisch drei 186 aus 2020, *San Marino römisch drei 186 aus 2020, *São Tomé/Príncipe römisch drei 16 aus 2024, *Seychellen römisch drei 115 aus 2021, *Sierra Leone römisch drei 150 aus 2024, *Sri Lanka römisch drei 159 aus 2023, *St. Kitts/Nevis römisch drei 186 aus 2020, *St. Lucia römisch drei 186 aus 2020, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 186 aus 2020, *Südafrika römisch drei 186 aus 2020, *Thailand römisch drei 186 aus 2020, *Timor-Leste römisch drei 93 aus 2022, *Tonga römisch drei 99 aus 2026, *Trinidad/Tobago römisch drei 186 aus 2020, *Tuvalu römisch drei 186 aus 2020, *Uruguay römisch drei 186 aus 2020, *Vanuatu römisch drei 186 aus 2020, *Venezuela römisch drei 186 aus 2020, *Vietnam römisch drei 186/2020

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2021,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Mai 2018 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, mit 22. Jänner 2021 in Kraft.

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich, als Vertragsstaat des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen, erklärt hiermit gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen

Litera a dass sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages für die Republik Österreich niemals Nuklearwaffen oder Nuklearsprengkörper in ihrem Eigentum, ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befanden, und dass sie niemals über ein Nuklearwaffenprogramm oder über mit Nuklearwaffen zusammenhängende Einrichtungen verfügt hat;

Litera b ungeachtet des Artikel eins, Litera a, des Vertrags, dass sich keine Nuklearwaffen oder sonstige Nuklearsprengkörper in ihrem Eigentum, ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; und

Litera c ungeachtet des Artikel eins, Litera g, des Vertrags, dass sich weder in ihrem Hoheitsgebiet noch an irgendeinem Ort unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle Nuklearwaffen oder sonstige Nuklearsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden bis zum 24. Oktober 2020 folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Antigua und Barbuda, Bangladesch, Belize, Bolivien, Botsuana, Cook Inseln1, Costa Rica, Dominica, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Gambia, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Irland, Jamaika, Kasachstan, Kiribati, Kuba1, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Malta, Mexiko, Namibia, Nauru, Neuseeland (einschließlich Tokelau), Nicaragua, Nigeria, Niue, Palästina, Palau, Panama, Paraguay, Samoa, San Marino, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Thailand, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vietnam.

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1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 26 .9].

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Die Vertragsstaaten dieses Vertrags,

entschlossen, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,

tief besorgt über die katastrophalen humanitären Folgen eines jeden Einsatzes von Kernwaffen und in Anerkennung der sich daraus ableitenden Notwendigkeit, diese Waffen vollständig zu beseitigen, was nach wie vor der einzige Weg ist, der garantiert, dass Kernwaffen nie wieder und unter keinen Umständen eingesetzt werden,

eingedenk der vom Fortbestand von Kernwaffen ausgehenden Gefahren, einschließlich der Gefahr einer Kernwaffendetonation durch einen Unfall, eine Fehleinschätzung oder einen vorsätzlichen Akt, und nachdrücklich darauf hinweisend, dass diese Gefahren die Sicherheit der gesamten Menschheit betreffen und dass alle Staaten gemeinsam die Verantwortung dafür tragen, jeden Einsatz von Kernwaffen zu verhindern,

in der Erkenntnis, dass den katastrophalen Folgen von Kernwaffen nicht ausreichend begegnet werden kann, dass sie nicht an nationalen Grenzen haltmachen und gravierende Auswirkungen auf den Fortbestand der Menschheit, die Umwelt, die sozioökonomische Entwicklung, die Weltwirtschaft, die Ernährungssicherheit und die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen haben und dass sie unverhältnismäßig stark Frauen und Mädchen treffen, darunter aufgrund der ionisierenden Strahlung,

in Anerkennung der ethischen Gebote für nukleare Abrüstung und der Dringlichkeit der Erreichung und Wahrung einer kernwaffenfreien Welt, die ein globales öffentliches Gut höchsten Ranges ist und nationalen wie kollektiven Sicherheitsinteressen dient,

eingedenk des unannehmbaren Leids und Schadens, die den Opfern des Einsatzes von Kernwaffen (Hibakusha) sowie den von Kernwaffenversuchen betroffenen Menschen zugefügt wurden,

in Anerkennung der überproportionalen Auswirkungen von Kernwaffenaktivitäten auf indigene Völker,

bekräftigend, dass alle Staaten jederzeit das anwendbare Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, einhalten müssen,

gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, das Unterscheidungsgebot, das Verbot unterschiedsloser Angriffe, die Regeln zur Verhältnismäßigkeit und zu Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff, das Verbot der Verwendung von Waffen, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und die Regeln zum Schutz der natürlichen Umwelt,

in Betracht ziehend, dass jeder Einsatz von Kernwaffen gegen die auf bewaffnete Konflikte anwendbaren Regeln des Völkerrechts verstieße, insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts,

erneut erklärend, dass jeder Einsatz von Kernwaffen außerdem verwerflich im Hinblick auf die Grundsätze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens wäre,

unter Hinweis darauf, dass die Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen und dass die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern sind, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,

sowie unter Hinweis auf die am 24. Jänner 1946 verabschiedete erste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen und spätere Resolutionen, in denen die Beseitigung der Kernwaffen gefordert wird,

besorgt über den schleppenden Fortgang der nuklearen Abrüstung, die fortgesetzte Abstützung auf Kernwaffen in Militär- und Sicherheitskonzepten, -doktrinen und -politiken und die Vergeudung wirtschaftlicher und menschlicher Ressourcen für Programme zur Herstellung, Erhaltung und Modernisierung von Kernwaffen,

in Anerkennung, dass ein rechtsverbindliches Verbot von Kernwaffen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung und Wahrung einer kernwaffenfreien Welt, einschließlich der unumkehrbaren, überprüfbaren und transparenten Beseitigung von Kernwaffen, darstellt, und entschlossen, im Hinblick auf dieses Ziel zu handeln,

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erzielen,

bekräftigend, dass eine Verpflichtung besteht, in redlicher Absicht Verhandlungen mit dem Ziel der nuklearen Abrüstung in all ihren Aspekten und unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu führen und zu einem Abschluss zu bringen,

sowie bekräftigend, dass der vollen und wirksamen Durchführung des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, der den Eckpfeiler des nuklearen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes darstellt, eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zukommt,

in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und seines Überprüfungsregimes als ein Kernstück des internationalen Regimes für nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

in Bekräftigung der Überzeugung, dass die Schaffung international anerkannter kernwaffenfreier Zonen auf der Grundlage von Vereinbarungen, die von den Staaten der betreffenden Region aus freien Stücken geschlossen werden, den Frieden und die Sicherheit auf globaler und regionaler Ebene festigt, das nukleare Nichtverbreitungsregime stärkt und zur Verwirklichung des Ziels der nuklearen Abrüstung beiträgt,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass nichts in diesem Vertrag so auszulegen ist, als werde dadurch das unveräußerliche Recht seiner Vertragsstaaten beeinträchtigt, ohne Diskriminierung die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln,

in Anerkennung, dass die gleichberechtigte, volle und wirksame Beteiligung von Frauen wie Männern ein wesentlicher Faktor für die Förderung und Herbeiführung dauerhaften Friedens und nachhaltiger Sicherheit ist, und entschlossen, die wirksame Beteiligung der Frauen an der nuklearen Abrüstung zu unterstützen und zu stärken,

sowie in Anerkennung, wie wichtig die Friedens- und Abrüstungserziehung in all ihren Aspekten und die Schaffung von Bewusstsein über die Risiken und Folgen von Kernwaffen für die heutigen und künftigen Generationen sind, und entschlossen, die Grundsätze und Normen dieses Vertrags zu verbreiten,

unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am Ruf nach der vollständigen Beseitigung der Kernwaffen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und von anderen internationalen und regionalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, führenden Religionsvertretern, Parlamentariern, Akademikern und der Hibakusha,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Militärdoktrin, Millitärpolitik, Abrüstungsregime, Friedenserziehung, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40231508