(3)Absatz 3,Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.