Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 746

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 746,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 733, Absatz 7, 8 a bis 9, 11 und 12, 734, 735 Absatz 2 a und 3, 736 Absatz 2 und 5 bis 8 sowie 747 samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2020 der Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 306, Absatz 4 und 306 a samt Überschrift;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 2017 Paragraph 162, Absatz 3,
  2. Absatz eins a,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 744, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  3. Absatz 2,Paragraph 733, Absatz 15, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 3,Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
  5. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.
  6. Absatz 5,Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von Paragraph 162, Absatz 3, in den Fällen der Kurzarbeit nach Litera b, diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach Paragraph 361, Absatz 3, vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.
  7. Absatz 6,Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 Leistungen erbracht und die vertraglich vereinbarten Ordinationstage weitgehend eingehalten haben, erhalten eine allfällige Differenz zwischen den im jeweiligen Quartal 2020 tatsächlich gebührenden Honoraren und 80% der Honorare des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abzüglich allenfalls COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen ausgezahlt. Der ausgezahlte Differenzbetrag ist der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  8. Absatz 7,Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Sinne des Absatz 6,, die 2019 noch in keinem Vertragsverhältnis gestanden sind, gilt Absatz 6, mit der Maßgabe, dass anstelle des Honorars im individuellen Vergleichszeitraums des Vorjahres ein Durchschnittswert des Fachgebietes im jeweiligen Bundesland des Vergleichszeitraumes des Vorjahres zur Bemessung der allfälligen Differenz heranzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40231464