Kurztitel
VO über die Gewährung eines Verlustersatzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 568/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2021,
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anhang als PDF dokumentiert.
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 75/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben; dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.Im Anhang der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2021, wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben; dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, römisch fünf 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:
den zweiten Satz in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, idF BGBl. II Nr. 75/2021;den zweiten Satz in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 75/2021;
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 323/2023)Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2023,)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V 3/2024, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 13. März 2024, in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2022, idF BGBl. II Nr. 75/2021, die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2024, römisch fünf 3/2024, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 13. März 2024, in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2021,, die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit 25.5.2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 131/2024 idF BGBl. II Nr. 166/2024).)Die Aufhebung tritt mit 25.5.2024 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2024,).)