Kurztitel
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 72/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2021,
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert; im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 72/2021 wurde der gesamte konsolidierte Anhang wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.Anmerkung, Anhang als PDF dokumentiert; im Anhang der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2021, wurde der gesamte konsolidierte Anhang wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, römisch fünf 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:
den zweiten Satz in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, idF BGBl. II Nr. 72/2021;den zweiten Satz in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 72/2021;
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 323/2023).Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2023,).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 145/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Wortfolgen in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, römisch fünf 145/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Wortfolgen in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:
in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, idF BGBl. II Nr. 72/2021, die Wortfolge „und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein“;in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2021,, die Wortfolge „und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein“;
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 324/2023).)Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2023,).)