(4)Absatz 4,Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich istBeim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowiebei Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumenbei Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer 10, in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.