Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.02.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

70/04 Schulzeit

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die
    1. Ziffer eins
      Werkschulheime,
    2. Ziffer 2
      allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
    4. Ziffer 4
      Fachschulen für Sozialberufe,
    5. Ziffer 5
      berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
    6. Ziffer 6
      Bauhandwerkerschulen,
    7. Ziffer 7
      Schulen für Tourismus,
    8. Ziffer 8
      Schulen für wirtschaftliche Berufe,
    9. Ziffer 9
      Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
    10. Ziffer 10
      Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
  2. Absatz 2,Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Absatz eins, genannten Schularten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40231174