Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die
- Ziffer einsWerkschulheime,
- Ziffer 2allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- Ziffer 3Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
- Ziffer 4Fachschulen für Sozialberufe,
- Ziffer 5berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
- Ziffer 6Bauhandwerkerschulen,
- Ziffer 7Schulen für Tourismus,
- Ziffer 8Schulen für wirtschaftliche Berufe,
- Ziffer 9Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
- Ziffer 10Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,