Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

04.09.2022

Index

70/04 Schulzeit

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die
    1. Ziffer eins
      Werkschulheime,
    2. Ziffer 2
      allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
    4. Ziffer 4
      Fachschulen für Sozialberufe,
    5. Ziffer 5
      berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
    6. Ziffer 6
      Bauhandwerkerschulen,
    7. Ziffer 7
      Schulen für Tourismus,
    8. Ziffer 8
      Schulen für wirtschaftliche Berufe,
    9. Ziffer 9
      Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
    10. Ziffer 10
      Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    11. Ziffer 11
      Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Absatz eins, genannten Schularten.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40231170