Absatz eins,Die Ausbildungspflicht wird durch die Teilnahme an folgenden Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen erfüllt:
- Ziffer einsBesuch weiterführender Schulen allgemeinbildender höherer oder berufsbildender Art:
- Litera aOberstufenformen (ab Sekundarstufe römisch zwei) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS);
- Litera bBerufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS);
- Litera cSonderformen nach dem Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,;
- Litera dPrivatschulen nach dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1964,;
- Litera eSchulen für Land- und Forstwirtschaft;
- Ziffer 2Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, einschließlich
- Litera aüberbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA);
- Litera bverlängerte Lehre (Paragraph 8 b, Absatz eins, BAG oder Paragraph 11 a, LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich;
- Litera cTeilqualifizierung (Paragraph 8 b, Absatz 2, BAG oder Paragraph 11 b, LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich.
- Ziffer 3Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen:
- Litera aSchulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung);
- Litera bLehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz);
- Litera cLehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz;
- Litera dLehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz;
- Litera eLehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin;
- Litera fLehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin;
- Litera gLehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin;
- Litera hLehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin;
- Litera iLehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin).
- Ziffer 4Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen:
- Litera aTeilnahme an einem für eine weiterführende (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der notwendigen Sprachkenntnisse;
- Litera bBesuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen gleichwertig sind oder in Österreich nicht angeboten werden;
- Litera cTeilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer;
- Litera dBesuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf spezifische Ausbildungen vorbereitenden Kursen, z. B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen mit Anwesenheitspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Unterrichtsplänen für alle bzw. individuell abgestimmten Plänen und Anwesenheiten.
- Ziffer 5Vorbereitende Maßnahmen, sofern diese mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) – oder in deren Auftrag erstellt – vereinbar sind:
- Litera aTeilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Sozialministeriumservice (SMS);
- Litera bTeilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Arbeitsmarktservice (AMS);
- Litera cTeilnahme an Angeboten der Länder nach landesspezifischen Behindertengesetzen für Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf, die deren Integration in ein Ausbildungs- und Bildungsangebot oder in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben;
- Litera dTeilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit zumindest 16 Wochenstunden Anwesenheitspflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- Ziffer 6Vorbereitende Maßnahmen bei gleichzeitiger Teilnahme an einer Perspektivenplanung des Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag:Teilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit einer Anwesenheitspflicht von bis zu 16 Wochenstunden für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.