VfGH-Ausspruch, dass Zeichenfolgen in Paragraph eins,, Paragraph 4 und Punkt 3. im Anhang der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich in der Fassung 1. Novelle gesetzwidrig waren
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2021,
K
Artikel eins
03.02.2021
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2020, V 54/2019-16, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. April 2020, erkannt, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1 aus 2017,, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph eins,, die Zeichenfolge „, 10“ in Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war.
16.02.2023
20011463
NOR40231138