Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 613 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2021
IStVDÜV
32/04 Steuern vom Umsatz
Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 613 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
26.01.2021
20003113
NOR40230988