Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
- Ziffer einsder Universitäten,
- Ziffer 2der Pädagogischen Hochschulen und
- Ziffer 3der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
verarbeitet und zusammengeführt.