Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Gesamtevidenzen der Studierenden

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. Ziffer eins
      der Universitäten,
    2. Ziffer 2
      der Pädagogischen Hochschulen und
    3. Ziffer 3
      der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
    verarbeitet und zusammengeführt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230949