Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Austrian Higher Education Systems Network

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Studierenden- und Studiendaten;
    2. Ziffer 2
      Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    3. Ziffer 3
      Studienleistungsdaten und
    4. Ziffer 4
      Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
  3. Absatz 3,Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge die Erhalter, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien die Datenverarbeitung AHESN verwenden.

Schlagworte

Studierendendaten

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230948