Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 2

Text

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie der zugehörigen Statistiken hinsichtlich der abschließenden Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG oder Paragraph 42, SchUG-BKV oder einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, BRPG durchgeführten Teilprüfungen), hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten evident zu halten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt die dafür erforderlichen Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Anlage 6 zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Ziffer 5, und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 6, 9, 13 und 15 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die jeweiligen Prüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Evaluierung und Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der Erstellung einer Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und nach Umstellung auf bPK gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 5 das bPK-BF und das verschlüsselte bPK-AS enthalten dürfen.
  4. Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Ziffer 5, und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 14 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die abschließenden Prüfungen oder die Externistenprüfungen bzw. die Teilprüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung und zur Erstellung eines Berichts zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das bPK-BF sowie das bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, enthalten dürfen.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die gemäß Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 verschlüsselten Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  7. Absatz 7,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Absatz 4 und 5 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230945