(2)Absatz 2Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffendDer Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 13,die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 13,
die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 14,die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14,,
die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 unddie im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, und
die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 16die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16,
von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z 1 bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Z 4 gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs. 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Z 3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. § 25 Abs. 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Ziffer eins bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Ziffer 4, gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Ziffer 3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.