Kurztitel

3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

25.01.2021

Außerkrafttretensdatum

03.02.2021

Abkürzung

3. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Glaubhaftmachung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011450

Dokumentnummer

NOR40230889