Absatz eins,Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
- Ziffer einsunaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
- Ziffer 2Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
- Ziffer 3Veranstaltungen im Spitzensport gemäß Paragraph 13,,
- Ziffer 4unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
- Ziffer 5unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
- Ziffer 6unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
- Ziffer 7Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
- Ziffer 8Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
- Ziffer 9Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.