Kurztitel

3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.01.2021

Außerkrafttretensdatum

03.02.2021

Abkürzung

3. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
  2. Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
    1. Ziffer eins
      durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    3. Ziffer 3
      aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
    4. Ziffer 4
      zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    6. Ziffer 6
      durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    7. Ziffer 7
      durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    8. Ziffer 8
      durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
  4. Absatz 4,Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
  5. Absatz 5,Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4,
  6. Absatz 6,Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Schlagworte

Campingplatz

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011450

Dokumentnummer

NOR40230881