Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
BG
§ 84a
08.01.2021
EStG 1988
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 367
(1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.
25.01.2021
10004570
NOR40230869