Absatz einsDie Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 165, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
- Ziffer einsbegründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,
- Ziffer 2zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- Ziffer 3zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.