Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Pauschalierung und Ortskräftevorbehalt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der Paragraphen 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40230805