Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (Paragraph 205 a,) oder der Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a,)
- Ziffer einsnach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, oder
- Ziffer 2nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht,
mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.