Kurztitel

Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

ZBV 2016

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Antragstellung und Bescheid

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich kann auf Antrag der zuziehenden Person die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (Paragraph 103, Absatz eins, EStG 1988) und einen Zuzugsfreibetrag (Paragraph 103, Absatz eins a, EStG 1988) zuerkennen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, samt den dazugehörigen Nachweisen beizulegen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen.
  3. Absatz 3,Ist es dem Antragsteller nicht möglich, bei der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen (Paragraph 7, Absatz eins,) vorzulegen, kann das Finanzamt Österreich auf Antrag eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewähren.
  4. Absatz 4,Das Finanzamt Österreich hat über einen Antrag für die gesamte Dauer der Zuzugsbegünstigung (Paragraph 6,) abzusprechen. Im Fall der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021

Gesetzesnummer

20009641

Dokumentnummer

NOR40230770