Absatz eins,Das Finanzamt Österreich kann auf Antrag der zuziehenden Person die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (Paragraph 103, Absatz eins, EStG 1988) und einen Zuzugsfreibetrag (Paragraph 103, Absatz eins a, EStG 1988) zuerkennen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, samt den dazugehörigen Nachweisen beizulegen.