Durchführung des Zollrechts
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
V
Paragraph 21,
01.01.2021
ZollR-DV 2004
35/02 Zollgesetz
Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Österreich in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Österreich im Rahmen der Nacherhebung dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Österreich in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
21.01.2021
20003315
NOR40230756