Absatz eins,Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind
- Ziffer einsbei Kapitalabflüssen die im Paragraph 3, Absatz 3, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages,
- Ziffer 2bei Kapitalzuflüssen die im Paragraph 6, Absatz 3, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages, sowie
- Ziffer 3in den Fällen der Ziffer eins und 2 als Bezeichnung des Kreditinstituts, Zahlungsinstituts bzw. der ÖBFA sein bzw. ihr Bank Identifier Code („BIC“), sowie zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline seine bzw. ihre Steuernummer,
- Ziffer 4in den Fällen der Ziffer eins und 2 bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Firmennamen.