Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit dem Zollamt Österreich überprüfen, ob
- Ziffer einsdie operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
- Ziffer 2bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
- Ziffer 3die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.