Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
    1. Ziffer eins
      die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
    2. Ziffer 2
      die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
    4. Ziffer 4
      die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.
  2. Absatz 2,Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 4, (Notfallverfahren) kann die Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
  5. Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 143, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.

Schlagworte

Steuerbehörde

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40230733