Absatz eins,Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
- Ziffer einsdie elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
- Ziffer 2die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
- Ziffer 3die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
- Ziffer 4die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Ziffer eins bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Ziffer 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.