Absatz einsVom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 579 aus 2020,
V
Paragraph 4,
19.12.2020
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
21.01.2021
20003537
NOR40230715