Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 579 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsVom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
  2. Absatz 2Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40230715