Kurztitel

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Abkürzung

GrESt-SBV

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

§ 2.

  1. (1) Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:
    1. 1.
      Titel des Rechtsvorganges samt Datum;
    2. 2.
      Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
    3. 3.
      Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
    4. 4.
      Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
    5. 5.
      Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
    6. 6.
      Art des Grundstücks
    7. 7.
      die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
    8. 8.
      Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
    9. 9.
      selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
    10. 10.
      Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    11. 11.
      Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    12. 12.
      Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse).
  2. (2) Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40230709