Kurztitel

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Abkürzung

GrESt-SBV

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph eins, Absatz eins, zu übermittelnden Daten sind:
    1. Ziffer eins
      Titel des Rechtsvorganges samt Datum;
    2. Ziffer 2
      Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
    3. Ziffer 3
      Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
    4. Ziffer 4
      Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
    5. Ziffer 5
      Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
    6. Ziffer 6
      Art des Grundstücks
    7. Ziffer 7
      die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
    8. Ziffer 8
      Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
    9. Ziffer 9
      selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
    10. Ziffer 10
      Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    11. Ziffer 11
      Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    12. Ziffer 12
      Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse).
  2. Absatz 2,Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Absatz eins, unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40230709