Kurztitel

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

GrESt-SBV

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach Paragraph 11, Absatz eins, GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Absatz eins, eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40230708