Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 7
01.01.2021
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts für Großbetriebe an die Bausparkasse zu erfolgen.
21.01.2021
20004310
NOR40230691