Absatz einsDer Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- Ziffer einsDie Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
- Ziffer 2der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
- Litera asoweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,) - Ziffer 3die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.