Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 9,

Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
  2. Absatz 2Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.
  3. Absatz 3Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung. Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Paragraph 2, Ziffer 5 und der Vergütung der Elektrizitätsabgabe nach Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40230683