Absatz einsEine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
- Ziffer einsfeststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
- Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
- Ziffer 3eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt.