(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
- 1.feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
- 2.innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
- 3.eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.