Absatz einsAls Kraftfahrzeuge gelten:
- Ziffer einsKrafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
- Ziffer 2Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
- Ziffer 3Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie
- Ziffer 4Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).
Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967.