Absatz eins,Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 17, entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,
BG
Paragraph 51
08.01.2021
SchUG
70/06 Schulunterricht
Unterrichtsarbeit, Werkstättenleiter, Vormittagsunterricht, Fortbildungsangebot, Lehrerinnenkonferenz
22.01.2021
10009600
NOR40230629