Absatz eins,Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
- Ziffer einsAntragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
- Ziffer 2Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
- Ziffer 3eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Ziffer 2, für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
- Ziffer 4Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, und daran anschließender Folgeprogramme und
- Ziffer 5Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Ziffer eins bis 4 genannten Aufgaben.
Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.