(5)Absatz 5Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 31,4 € jährlich:
Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, undVertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;
die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 25,8 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 90m Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 10,0 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 7,9 € beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 25,8 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die die gemäß Paragraph 90 m, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, in der gemäß Paragraph 248 a, Absatz eins, BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 10,0 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 7,9 € beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.