Absatz eins,Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer
- Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- Ziffer 2das Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) abgeschlossen hat,
- Ziffer 3zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt und
- Ziffer 4für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
- Ziffer 5Abweichend von Ziffer 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.