Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts

Ernennung der Richterinnen und Richter

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Ziffer 2
      das Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt und
    4. Ziffer 4
      für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
    5. Ziffer 5
      Abweichend von Ziffer 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
  2. Absatz 2,Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  4. Absatz 4,Spätere Ernennungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in Paragraph 72, Absatz 5, angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230493