Absatz eins,Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den Paragraphen 200 b, 204 bis 206, 248 a Absatz 2, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht
der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,
der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,
der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.