Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 d

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 48 d,

  1. Absatz eins,Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des römisch zwei a. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3
    zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.
  2. Absatz 2,Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Absatz eins, wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011 aus 2012, (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012 aus 2013, in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des Paragraph 48 e, Absatz 6, anzurechnen.
  5. Absatz 5,Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von Paragraph 90 d, Absatz 2, einzureihen
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
    Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllt werden.

Schlagworte

Schuljahr

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40230390