Absatz eins,Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des römisch zwei a. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
- Ziffer einsder Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
- Ziffer 2der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
- Ziffer 3der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3
zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.